Media Services KESSEL

Abscheider-Zulassungen verlieren Gültigkeit: KESSEL erleichtert mit freiwilliger Verpflichtung das neue Nachweisverfahren

09.09.2020, Lenting – Gemäß des Urteils vom Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2014 sind die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen unzulässig. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genehmigten Anlagen mussten bisher mit einem CE-Zeichen bezüglich DIN EN 1825-1 bzw. DIN EN 858-1 und einem Ü-Zeichen gemäß Zulassung gekennzeichnet sein. Eine solche Doppelkennzeichnung verstößt gegen die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011. Infolgedessen hat das DIBt seit Oktober 2016 keine Zulassungen mehr erteilt – alle bisherigen Zulassungen waren bis zum 20. April 2020 befristet. Anstelle der einfachen Verwendbarkeitsprüfung ist nun ein komplexes Verfahren mit einer großen Menge an Daten und Dokumenten entstanden, das eine enorme Belastung für betroffene Behörden und Bauherren bedeutet. KESSEL hat sich daher für eine eigene Lösung entschieden, die den Prüfaufwand erheblich erleichtert.

Bilder

Neuregelung für Abscheider-Zulassungen: KESSEL erleichtert mit eigenem Vorgehen die Prüfung der bau- und wasserrechtlichen Verwendbarkeit. Es bringt mehr Sicherheit und Zeitersparnis für alle Beteiligten (Quelle: KESSEL AG).

Dokumente

20200922_113717_200909_KESS_PI_Änderung Abscheidernorm_fin.docxAbscheider-Zulassungen verlieren Gültigkeit: KESSEL erleichtert mit freiwilliger Verpflichtung das n

Download

Als ZIP downloaden

« Zurück zur Übersicht