Seit Veröffentlichung dieses Beitrags haben wir zu der CSRD-Berichtspflicht einen weiteren Artikel geschrieben.

 

Was genau die EU-Kommission überlegt, diskutiert und beschließt ist uns allen nicht immer geläufig, auch weil man sich oft nicht direkt betroffen fühlt. Doch was jetzt im Bereich CSR (Corporate Social Responsibility) als neue Direktive auf den Weg gebracht wird, das hat aller Voraussicht nach weitreichende Folgen für Unternehmen in Deutschland, aber auch in ganz Europa.

Seit dem Brexit treiben solche Themen in England und dem Vereinten Königreich bei deutlich weniger Leuten den Blutdruck nach oben als früher. Queen Elizabeth II hat Zeit ihres Lebens unzählige gesetzliche Vorgaben kommen und gehen sehen und ist allgemein bekannt dafür, vergleichsweise unaufgeregt den Lauf der Dinge zu beobachten.

So wird sie ihren nahenden 96. Geburtstag öffentlich auch dieses Jahr wieder nicht am eigentlichen Datum, dem 21. April, zelebrieren, sondern zeitlich verzögert. Traditionell ist es der zweite Samstag im Juni. Entgegen hartnäckiger Gerüchte hat dies nicht nur mit dem im englischen April oft feuchten Wetter zu tun, sondern weil die Feierlichkeiten mit der berühmten Militärparade namens „Trooping the Colour“ verbunden werden sollen. Dabei geht es um das „Zeigen der Fahnen“, umgangssprachlich könnte man auch „Farbe bekennen“ sagen.

Am „echten“ Geburtstag der Queen im Jahr 2021, also dem 21. April, hat die EU-Kommission einen Entwurf veröffentlicht, mit dem die Richtlinien für CSR-Berichterstattung angepasst und deutlich ausgeweitet werden sollen. Und damit back to Europe: Voraussichtlich im Sommer diesen Jahres werden Feinschliff und Ausarbeitung finalisiert, vor Jahresende 2022 soll zudem der genaue Berichtsstandard klar sein – eine Verspätung ist allerdings sehr realistisch.

Schätzungsweise wird sich diese „Corporate Social Responsibility Directive“ (CSRD) auf bis zu 15.000 Unternehmen in Deutschland auswirken (aktuell sind es knapp 500) – auch hier soll also Farbe bekannt und verpflichtend über Nachhaltigkeit berichtet werden, und zwar in deutlich spürbarem Umfang.

 

Wen betrifft die neue Richtlinie?

Die entscheidenden Kennzahlen dabei sind Anzahl der Mitarbeitenden, Umsatz und Bilanzsumme – und zwar von Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind im Zuge dieser Änderungen nicht betroffen.

Grundsätzlich gilt, dass einerseits alle nicht kapitalmarkt-orientierten Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zukünftig berichtspflichtig sind:

  • 250 Mitarbeiter*innen
  • 40 Mio. Euro Umsatz
  • 20 Mio.- Euro Bilanzsumme

Zudem betrifft es andererseits alle an der Börse gelisteten Unternehmen, ausgenommen sogenannter Kleinstunternehmen (Als Kleinstunternehmen gilt man mit zum Beispiel maximal 10 Mitarbeiter*innen).

 

Ab wann muss nach CSRD berichtet werden?

Das entscheidende Datum sollte im ursprünglichen Plan der 01. Januar 2024 sein, zu dem die Richtlinie in Kraft tritt. Der Bericht sollte dann auf das Jahr 2023 zurückblicken. Es verdichten sich allerdings die Anzeichen dafür, dass es zu einer Verschiebung und Staffelung kommen könnte.

  • Unternehmen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig sind:
    Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024
  • Unternehmen ab 250 Mitarbeitern mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. einem Umsatz > 40 Mio. EUR, die derzeit noch nicht nach der NFRD berichten:
    Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025
  • Börsennotierte KMUs sowie kleinere Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen:
    Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026. 

Quelle: Wunder, T., Sprenger, I. (2022, 16 April): Fristverlängerung zur Einführung der CSRD-Berichtspflicht und EU-Taxonomie? Mögliche Konsequenzen für Offenlegung, Srategien und Transformation. LinkedIn Post, https://www.linkedin.com/pulse/fristverl%25C3%25A4ngerung-zur-einf%25C3%25BChrung-der-csrd-berichtspflicht-und-/?trackingId=bXQaPFJLqzyW6BTyztV9vQ%3D%3D (abgerufen am 19.04.2022)

Es bleibt jedoch dabei, dass Unternehmen – egal welcher Größe und egal ab wann genau berichtspflichtig – sich lieber früher als später mit den Themen Nachhaltigkeitsbericht und Nachhaltigkeitskommunikation auseinandersetzen sollten. Denn aufgrund der Vielzahl an interner Schnittstellen, des Umfangs der Datenerhebung und -aufbereitung sowie der Breite der Themen (Umwelt, Soziales, Finanzen, Unternehmensführung, Transparenz, Mitarbeiter*innen etc.) ist der Weg hin zum ersten Nachhaltigkeitsbericht oftmals länger als gedacht. 

Außerdem gilt unverändert, dass sich durch diesen Weg ein dauerhaftes und umfassendes Nachhaltigkeitsmanagement etablieren lässt und Prozesse wie Strukturen angepasst werden können – bzw. sollen oder müssen.

 

Was passiert mit bisherigen Richtlinien?

Das in Deutschland auf nationaler Ebene entscheidende Gesetz ist das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Dieses ist dann anzupassen, in dem die neuen Anforderungen auf EU-Ebene integriert werden. 

Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – genau, eine weitere Abkürzung – wurde 2014 von der Europäischen Union ins Leben gerufen, um die Transparenz von Unternehmen mit Blick auf nachhaltigkeitsbezogene Aspekte zu erhöhen. Diese wiederum wird dann durch die neue Richtlinie ergänzt und verändert.

 

Was ändert sich sonst noch?

Ein Aspekt, der anfangs sicherlich unterschätzt werden wird, allerdings eine elementar wichtige Grundvoraussetzung darstellt, ist das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ (Double Materiality). Dies soll nun als Standard verankert werden und verdient eigentlich einen eigenen Beitrag – nur so viel vorab:

Unternehmen sollen künftig nicht mehr nur Chancen und Risiken einschätzen (lassen), die sich von außen auf den Geschäftsbetrieb auswirken – die sogenannte „Outside-In-Perspektive“. Es soll auch der Blick des Unternehmens selbst auf seine eigenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft berücksichtigt werden – die sogenannte „Inside-Out-Perspektive“. Durch die Abdeckung beider Perspektiven und die Definition der wesentlichen Themen des Unternehmens wird man dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ gerecht.

 

Was ist jetzt tun?

Wer sich dem Themenkomplex „Nachhaltigkeitsbericht“ dadurch zu widmen hat – oder sich unsicher ist, ob – dem stehen wir mit Rat, Tat und unserer Expertise aus rund 20 Jahren und verschiedenster Branchen gerne zur Verfügung. CSRD: vier Buchstaben, viel dahinter.

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